ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE MANDATSBEARBEITUNG

 

§ 1 Mandatierung, Einbeziehung von AMB

(1)

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) werden Bestandteil sämtlicher – auch zukünftiger – Geschäftsbesorgungsverträge – zwischen BRG | Schleicher, Rechtsanwalt Juri Schleicher, Otto-Suhr-Allee 27, 10585 Berlin (Rechtsanwalt), und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (Mandate). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, in das Mandat wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Haben die Vertragsparteien abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen, so gehen diese den AMB vor.

Die AMB gelten auch für Folge- und Dauermandate des gleichen Mandanten, ohne dass es hierfür einer erneuten Einbeziehung der AMB bedarf.

(2)

Die Mandatierung erfolgt durch Unterzeichnung und Rückgabe einer schriftlichen Vollmacht oder eines Auftrags und nachfolgender ausdrücklicher Bestätigung der Annahme des Mandats. Die Ablehnung eines Mandates durch uns bleibt auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vorbehalten. Sie ist dem Mandanten unverzüglich mitzuteilen.

(3)

Wir führen alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

§ 2 Umfang des Mandatsvertrages

(1)

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich vorläufig und unverbindlich.

(2)

Gegenstand des Mandates ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Die Prüfung ausländischen Rechtes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Der Auftrag wird grundsätzlich an  den Rechtsanwalt erteilt, soweit nicht die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte zwingend vorgeschrieben ist oder dies gesondert schriftlich vereinbart wird. In jedem Fall steht das Honorar uns zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten kanzleiinternen Organisation.

(3)

Wir sind nur dann verpflichtet, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, wenn wir ein darauf gerichtetes Mandat erhalten und dieses angenommen haben. Wir sind zur Frist wahrenden Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen auch ohne ein ausdrückliches Mandat berechtigt, wenn dies der Vermeidung von Nachteilen für den Mandanten dient und eine ausdrückliche Weisung des Mandanten nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

§ 3 Gebühren, Vorschuss, Abtretung, Verrechnung, Aufrechnung

(1)

Unsere Gebühren und Auslagen berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage des Gegenstandswertes (§ 13 RVG), soweit nichts Anderes vereinbart wurde. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird mit einem Gebührensatz in Höhe von mindestens 1,3 in Ansatz gebracht. Die Bestimmungen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eventuell später anfallende Gebühren für sonstige Tätigkeiten in derselben Angelegenheit finden keine Anwendung.

(2)

Abweichend von Absatz (1) kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist. Haben wir mit dem Mandanten eine Honorierung auf Stundenbasis vereinbart, führen wir über ihren Zeitaufwand für die Durchführung des Vertrages handschriftliche Zeitaufzeichnungen. Diese werden zur Grundlage der Honorarabrechnung gemacht.

Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung, gelten der Zeitaufwand und die Abrechnung als genehmigt.

Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich auf Stundenbasis oder pauschal honoriert wurde, in einen Rechtsstreit über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt.

(3)

Wir können bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren / Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG) und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

(4)

Zur Sicherung unserer Ansprüche gegen den Mandaten aus dem Mandatsverhältnis tritt der Mandant alle ihm im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Mandates zustehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse, Versicherer oder sonstige erstattungspflichtige Dritte bis zur Höhe der zu sichernden Forderungen an uns ab, die die Abtretung annehmen. Wir werden den abgetretenen Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

(5)

Wir sind befugt, Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei uns eingehen, mit offenen Forderungen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.

(6)

Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4  Kosten der Mandatsbearbeitung

Wir sind im Rahmen der Mandatsbearbeitung berechtigt, auf Kosten des Mandanten notwendige Informationen bei Gerichten oder Behörden, öffentlichen Registern oder öffentlich zugänglichen Datenbanken zu beschaffen.

§ 5 Information durch den Mandanten

(1)

Der Mandant hat uns ausreichend zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch uns kann auch mündlich geschehen.

Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare unverzüglich schriftlich an uns bzw. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt von uns zu übermitteln.

(2)

Wir sind berechtigt, vom Mandanten oder von Dritten im Auftrag des Mandanten mitgeteilte Tatsachen und Angaben jeglicher Art (z.B. Zeit-, Adress-, Zahlenangaben, technische Angaben) als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offenkundig fehlerhaft oder offensichtlich unvollständig sind. Für Schäden und sonstige Nachteile, welche auf einer fehler- oder lückenhafte Übermittlung von Tatsachen oder sonstigen Angaben durch den Mandanten oder einen von diesem beauftragten Dritten beruhen, wird keine Haftung übernommen.

(3)

Der Mandant hat und Änderungen seiner Anschrift und seiner Kommunikationsdaten (Telefonnummern, Telefaxnummern, Email-Adressen) unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Verschwiegenheit, vertrauliche Informationen

(1)

Wir sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen wir im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten (vertrauliche Informationen). Ausgenommen sind solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Mandanten erfolgen oder wenn dies zur Erfüllung des Mandates erforderlich ist. Nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten die bei uns mit der Bearbeitung des Mandates befassten Mitarbeiter, die von Berufs wegen oder auf Grund ihres Arbeitsvertrages zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sind.

(2)

Wir sind befugt, dem Mandanten bei Mitteilung einer Email-Adresse Informationen ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung, Signatur, etc.) an die mitgeteilte Email-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen im Einzelfall ist eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar. Der Mandant kann sein Einverständnis zum Email-Versand von Informationen jederzeit schriftlich uns gegenüber widerrufen.

(3)

Wir weisen darauf hin, dass die Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (Email) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist.

§ 7 Haftungsbeschränkung, Verjährung

(1)

Unsere Haftung aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen einfacher fahrlässiger Pflichtverletzungen wird gemäß § 52 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme pro Schadensfall beschränkt (1,0 Million EUR). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Folgeaufträge und Dauermandate, ohne dass es jedes Mal einer erneuten Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung bedarf.

(2)

Auf Folgendes wird bereits jetzt ausdrücklich hingewiesen: Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder hätte erlangen können.

§ 8 Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden AMB auch bloße Abweichungen oder Ergänzungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.

§ 9  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen ist Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 10 Sonstiges

(1)

Für die Durchführung des Vertrages und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt auch bei ausländischen Auftraggebern deutsches Recht.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AMB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen als Ganzes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Vertragslücke offenbar wird oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweisen sollte.

[Stand: 12.05.2015]


Wir sind im Rahmen der Mandatsbearbeitung berechtigt, auf Kosten des Mandanten notwendige Informationen bei Gerichten oder Behörden, öffentlichen Registern oder öffentlich zugänglichen Datenbanken zu beschaffen.